Skip to main content
Rechtliche Informationen

Rechtliche Informationen

TEAM Kyffhäusersparkasse e. V. 2000

Vereinssatzung

TEAM Kyffäusersparkasse e. V. 2000

§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Team Kyffhäusersparkasse. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Sondershausen eingetragen werden.
  2. Sitz und Gerichtsstand sind Sondershausen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2. Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen, Leistungen und Spiele.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Thüringen e. V. zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
  8. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3. Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person, die an der Erfüllung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist nicht auf Beschäftigte der Kyffhäusersparkasse beschränkt. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
  2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.
  4. Der Austritt kann nach schriftlicher Kündigung an den Vereinsvorstand nur zum Jahresende erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  5. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vereinsvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vereinsvorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Gleiches gilt bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge.

§4. Finanzierung des Vereins

Der Verein wird finanziert aus:

  • Mitgliedsbeiträgen
  • Spenden der Mitglieder
  • Spenden Dritter
  • sonstigen Zuwendungen.

§5. Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die im Einzugsverfahren zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten sind. Bei Eintritten in den Verein im Laufe eines Jahres gilt ein vom Eintrittsmonat an gerechneter zeitanteiliger Beitrag. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

§6. Organe

Organe des Vereines sind:

  1. Vorstand (§ 8)
  2. Mitgliederversammlung (§ 9).

§7. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
    2. dem Stellvertreter / der Stellvertreterin
    3. dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
    4. dem Schriftführer / der Schriftführerin
  2. Der Vorstand zu a – d werden jeweils für die Dauer von 5 Jahren durch die Mitglieder gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mitglieder des Vorstandes dürfen nur Angehörige der Kyffhäusersparkasse werden.
  3. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
  4. Dem Vorstand obliegt die koordinierende Gesamtführung des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen oder Mitgliedern der Organe übertragen sind.
    Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
    • die Entgegennahme der Beitritts- und Austrittserklärungen (§ 4)
    • die Aufnahme von Personen als Vereinsmitglieder (§ 4)
    • der Ausschluss von Mitgliedern (§4)
    • die Vorlage des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes für das Geschäftsjahr in der Mitgliederversammlung
    • die Entgegennahme von Anträgen zur Mitgliederversammlung.
  5. Der Vereinsvorsitzende leitet den Verein und vertritt seine Gesamtinteressen in der Öffentlichkeit. Ihm obliegt außerdem die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung. Ferner führt er die Beschlüsse dieser Organe aus und sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung.
  6. Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vereinsvorsitzenden oder im Vertretungsfall des/der Stellvertreters/in. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung zu schließen und innerhalb von 2 Wochen erneut anzusetzen.
  8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  9. Zu Sitzungen des Vorstandes können mit Genehmigung des/der Vereinsvorsitzenden (s. Ziffer 5) auch Personen eingeladen werden, die nicht diesem Organ angehören. Sie haben dann beratende Funktion.
  10. Die Kassengeschäfte des Vereins müssen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Der/die Schatzmeister/in führt die Kassengeschäfte des Vereins mit entsprechenden Nachweisen und das Inventarverzeichnis über das Vereinsvermögen.
  11. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so wird sein Amt für die Restzeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.

§8. Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt
    1. Wahl des Vorstandes
    2. die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Prüfungsberichtes
    3. die Erteilung der Entlastung für den Gesamtvorstand
    4. die Änderung der Satzung
    5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    6. die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich spätestens im vierten Quartal statt. Weitere Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes, oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins durch Namens- Unterschrift, unter Angabe der Gründe und des Zwecks statt (außerordentliche Mitglieder- Versammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies verlangt. Vier Wochen vor der ordentlichen Mitglieder- versammlung müssen die Jahresrechnungen geprüft und beschlossen sein.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag durch schriftliche Einladung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs- schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder und müssen in der Tagesordnung angekündigt sein.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungs- termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ausgenommen sind Satzungsänderungen (Abs. 3) und der Beschluss zur Vereinsauflösung (§10). Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§9. Kassenprüfung

Der/die Revisor/in prüft die Kassengeschäfte des Gesamtvereins. Er/Sie wird jeweils für die Dauer von 5 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der/die Revisor/in erstattet der Mitgliederversammlung Kassenprüfungsberichte und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§10. Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Nach Abwicklung der laufenden Geschäfte ist das verbleibende Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§11. Genehmigung

Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 24.11.2006 in Kraft.